Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Text

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart

entsprechen

Paragraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
  2. Ziffer 2
    in dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
  1. Absatz 2,Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.