Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die  allgemeine  Schulpflicht wird  durch  den Besuch  von

allgemeinbildenden   Pflichtschulen   der   nachstehend   angeführten

Schularten erfüllt:

  1. Ziffer eins
    in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;
  2. Ziffer 2
    im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Volksschule oder
    2. Litera b
      durch den Besuch einer Hauptschule;
  3. Ziffer 3
    im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder
    2. Litera b
      durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;
  4. Ziffer 4
    in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

  1. Absatz 4,Schüler, die infolge des Überspringens von Schulstufen gemäß Paragraph 26, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung, die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Diese Schüler sind bei Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen.