Kurztitel

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.11.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer beim Bundesrechenamt als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
    2. Ziffer 2
      die in den Lohnzetteln des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres enthaltenen Daten,
    3. Ziffer 3
      steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 36 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Daten für Kalenderjahre vor 1994 sind nicht zu übermitteln.