Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer oder der Finanzamts- und Steuernummer beim Bundesrechenamt als Dienstleister der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
- Ziffer einsdie in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
- Ziffer 2die in den Lohnzetteln des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres enthaltenen Daten,
- Ziffer 3steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 36 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr.