Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 12,27 S.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.