Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
BG
Paragraph 32
05.08.1995
31.07.1997
AHStG
72/02 Studienrecht allgemein
Eine Prüfung, zu der die Zulassung oder deren positive Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, auch nur in einem Teil erschlichen wurde, ist für ungültig zu erklären. Wurde eine positive Beurteilung für ungültig erklärt, ist die betreffende Prüfung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Handelt es sich um eine der im Paragraph 26, Absatz eins und 6 erwähnten Prüfungen, so ist hiefür die in Betracht kommende akademische Behörde, sonst der Präses der Prüfungskommission zuständig. Nach Erwerbung eines akademischen Grades gilt Paragraph 37,
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,
28.09.2023
10009287
NOR12126003
N7199549565J