Absatz 2Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen.