Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 916/1994Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 1. (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Akademien gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, oder gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Akademie hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Paragraph eins, (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Akademien gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994,, oder gemäß Paragraph 8 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,, zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Akademie hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG.Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StudFG.
(3)Absatz 3,Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.