Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen.

  1. Absatz eins,Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. Absatz 2,Die Schulen gliedern sich
    1. Ziffer eins
      nach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. Litera a
        allgemeinbildende Schulen,
      2. Litera b
        berufsbildende Schulen,
      3. Litera c
        Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
    2. Ziffer 2
      nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. Litera a
        Primarschulen,
      2. Litera b
        Sekundarschulen,
      3. Litera c
        Akademien.
  3. Absatz 3,Primarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
  4. Absatz 4,Sekundarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Oberstufe der Volksschule,
    2. Ziffer 2
      die Hauptschule,
    3. Ziffer 3
      der Polytechnische Lehrgang,
    4. Ziffer 4
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
    5. Ziffer 5
      die Berufsschulen,
    6. Ziffer 6
      die mittleren Schulen,
    7. Ziffer 7
      die höheren Schulen.
  5. Absatz 5,Akademien sind
    1. Ziffer eins
      die Akademie für Sozialarbeit,
    2. Ziffer 2
      die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
    3. Ziffer 3
      das Pädagogische Institut.
  6. Absatz 6,Pflichtschulen sind
    1. Ziffer eins
      die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),
    2. Ziffer 2
      die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Schlagworte

Altersstufe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12125579

alte Dokumentnummer

N7199440343J