Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Text

Pauschalierungsausgleich

Paragraph 6,

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. Ziffer eins
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. Ziffer 2
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.