bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Schülerbeihilfengesetz 1983
Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,
Artikel 2, Paragraph 6,
01.09.1994
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt