bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Schülerbeihilfengesetz 1983
Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,
Artikel 2, Paragraph 6
01.09.1994
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt