Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Text

Pauschalierungsausgleich

Paragraph 6,

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. Ziffer eins
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. Ziffer 2
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.