Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,
Paragraph 28
01.09.1994
31.08.1995
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 400 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten eine gemeinsame Unterkunft haben, die zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellt (Hauptwohnsitz).