Absatz einsPersonen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.