Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 40, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

  1. Absatz einsPersonen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      der Nachweis des Hauptwohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Absatz eins, erster Satz;
    3. Litera c
      das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;
    4. Litera d
      einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (Paragraph eins, UOG, Paragraph eins, AOG, Paragraph eins, Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;
    5. Litera e
      die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. Litera f
      diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
    Die Unterlagen gemäß Litera a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  4. Absatz 4Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.
  5. Absatz 5Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 4, grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren. Paragraph 7, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Absatz 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß Paragraph 39, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Absatz 2, Litera f, zu vermerken.
  8. Absatz 8Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
  9. Absatz 9Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 21, Absatz eins und 5) nicht anzuwenden.
  10. Absatz 10Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.
  11. Absatz 11Paragraph 37, ist anzuwenden.
  12. Absatz 12Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12125457

alte Dokumentnummer

N7199438571J