Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,
Artikel eins,
10.01.1994
in diesem Abkommen bedeutet:
1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;
Ziffer 2 der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
Ziffer 3 die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.