Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

10.01.1994

Text

Artikel 1

in diesem Abkommen bedeutet:

1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;

Ziffer 2 der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

Ziffer 3 die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.