Absatz eins,Die Aufgaben des Senats sind:
- Ziffer einsWahl und Abberufung des Vorsitzenden;
- Ziffer 2Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;
- Ziffer 3Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;
- Ziffer 4Erlassung und Abänderung der Satzung;
- Ziffer 5Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;
- Ziffer 6Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;
- Ziffer 7Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;
- Ziffer 8Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;
- Ziffer 9Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;
- Ziffer 10Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;
- Ziffer 11Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;
- Ziffer 12Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
- Ziffer 13Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
- Ziffer 14Beschlußfassung von Frauenförderplänen;
- Ziffer 15Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;
- Ziffer 16Verleihung von akademischen Ehrungen.