(6)Absatz 6,Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (§§ 55 und 56 KAG) haben.Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (Paragraphen 55 und 56 KAG) haben.