Absatz eins,Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu einer sonstigen Universitätseinrichtung zu erfolgen.