Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. Ziffer eins
    verstorben ist oder
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. Ziffer 3
    das Studium abbricht oder
  4. Ziffer 4
    die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer des Studierenden endet oder
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 24, Ziffer 2, vorgelegt hat.
  2. Absatz 3,Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
  3. Absatz 4,Bei Schülern an medizinisch-technischen Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Schüler aus dem im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Grund vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde.