Absatz eins,Folgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind:
- Ziffer einsordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
- Ziffer 2Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
- Ziffer 3Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.
Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universitäten zu verlautbaren.