Fachhochschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,
BG
Paragraph 18
01.10.1993
31.12.2001
FHG
72/02 Studienrecht allgemein
Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in Paragraph 5, genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.
03.08.2020
10009895
NOR12124858
N7199327935J