Absatz eins,Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.