Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1993Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1993,
Text
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.
(2)Absatz 2Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der Paragraphen 18 und 21 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Absatz eins, genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.
(3)Absatz 3Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde
1. für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine
LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................ S 566,-
2. für fachtheoretische und didaktische
Unterrichtsveranstaltungen,
soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für
Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis .......... S 404,-
3. für den Unterricht in einer praktischen
Unterrichtsveranstaltung
oder in einer Fertigkeit ............................ S 278,-.
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für
Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und
Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-
für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-
für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,
wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier
Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag
besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem
Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und
Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im
Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des
Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-
und für eine Praxisstunde mit drei oder
mehr Schülern .................................... S 40,-.
(7)Absatz 7Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die in den Absatz 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8)Absatz 8Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Absatz 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Absatz 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.
(9)Absatz 9Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach den Absatz 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.