Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993,
Paragraph 49
01.09.1993
31.08.2001
Ausschluß eines Schülers
Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (Paragraph 47,) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluß nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.