Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,
Paragraph 48
01.08.1992
09.07.2014
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.