Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Text

Verständigungspflichten der Schule

Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.