Schulpflichtgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1992,
Paragraph 12
01.08.1992
31.08.1997
Besuch von im Inland gelegenen Schulen mit ausländischem Lehrplan
Paragraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird, erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen, oder eine solche Schule durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden ist.
(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt und - soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt - ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule erteilt wird.