Schulpflichtgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1992,
Paragraph 5
01.09.1992
31.08.1997
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von
allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten
Schularten erfüllt:
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.