Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
Paragraph 32
01.09.1992
31.08.1994
Bemessungsgrundlage
Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet: