Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende

Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.