Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
Paragraph 28
01.09.1992
31.08.1994
Höchststudienbeihilfe für verheiratete Studierende
Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 9 000 S für verheiratete Studierende und für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, wenn diese Studierenden weder mit einem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben.