Absatz 2Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 400 S für Vollwaisen sowie für Studierende, die zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums an einer in Paragraph 3, genannten Einrichtung im Gemeindegebiet des Studienortes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort begründen, weil der bisherige Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt ist daß die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.