(4)Absatz 4,Wenn das Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.Wenn das Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Absatz 3, erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Absatz 3, zu erlassen.