Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Text

Studienwechsel

Paragraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

  1. Ziffer eins
    das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
    oder
  2. Ziffer 2
    an einer Universität, Kunsthochschule oder Theologischen Lehranstalt das Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt hat oder
  3. Ziffer 3
    nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
  1. Absatz 2,Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel nach Ablegung der ersten Diplomprüfung, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten bis auf ein Semester in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2,