Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

Vermögen

Paragraph 12, (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 192) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.

  1. Absatz 2,Wird das Vermögen nicht nachgewiesen oder nicht glaubhaft gemacht, ist es unter Anwendung des Paragraph 184, BAO zu schätzen.
  2. Absatz 3,Personen, die zur Vermögensteuer veranlagt sind, haben das Vermögen durch den zuletzt zugestellten Steuerbescheid nachzuweisen. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954 nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären.
  3. Absatz 4,Soziale Bedürftigkeit liegt keinesfalls vor, wenn das Vermögen des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten zusammen 500 000 S übersteigt.