Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. Ziffer 2
    noch kein Studium absolviert hat (Paragraphen 13 bis 15),
  3. Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
  4. Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen hat und
  5. Ziffer 5
    nicht mehr als halbbeschäftigt ist.