Absatz 2,Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
- Ziffer einsgemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
- Ziffer 2in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
- Ziffer 3eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.