Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 60

Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen:

  1. Litera a
    Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
  2. Litera b
    Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate und Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Wochen je Ausstellung entsprechend den im Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen.
  3. Litera c
    Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat.
  4. Litera d
    Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und die Feststellung des Tatbestandes werden vom Empfangsstaat getragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123887

alte Dokumentnummer

N7199220035J