Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
Vertrag – Ägypten
Artikel 60,
01.06.1992
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen:
28.02.2019
10009813
NOR12123887
N7199220035J