Absatz eins,Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.