6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
Vertrag – Ägypten
Artikel 49,
01.06.1992
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladene und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt.
28.02.2019
10009813
NOR12123876
N7199220024J