Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 45

  1. Absatz einsJede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen.
  2. Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123872

alte Dokumentnummer

N7199220020J