Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 36

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind.
  2. Absatz 2Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123863

alte Dokumentnummer

N7199220011J