Absatz eins,Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden.
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
Vertrag – Ägypten
Artikel 27
01.06.1992
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
28.02.2019
10009813
NOR12123854
N7199220002J