Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
  2. Absatz 2,Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.

Schlagworte

Volksschulwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123843

alte Dokumentnummer

N7199219991J