Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123841

alte Dokumentnummer

N7199219989J