Kurztitel

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins, Litera a
    Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen einschließlich der Al-Azhar-Universität vergeben werden sollen.
  2. Litera b
    Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für eine Dauer von jeweils einem akademischen Jahr in den Bereichen Arabische Sprache und Islamische Studien an.
  1. Absatz 2Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Litera b, – aufgenommen werden.
  2. Absatz 3Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.
  3. Absatz 4An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
  4. Absatz 5Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.
  5. Absatz 6Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123836

alte Dokumentnummer

N7199219984J