Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,
Paragraph 5
01.01.1992
Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.