Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,20.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.