Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

                                                   ANHANG B

                                                   --------

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 3 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäß Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Der Wert in österreichischer Währung des Beitrags in ECU wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Die Reisekosten, die den österreichischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen den vier Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Kosten gemäß Artikel 3 des Abkommens ist in der Anlage festgelegt.

Artikel 5

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die vier Forschungsschwerpunkte erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.