Absatz 2,Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe, daß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, 12 bis 13 und Ziffer 15 bis 21 MRG anzuwenden ist.