Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung

Zusammensetzung der Bundesschülervertretung

Paragraph 21,

Der Bundesschülervertretung gehören dreißig Mitglieder an, und zwar:

  1. Ziffer eins
    die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
  2. Ziffer 2
    die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
  3. Ziffer 3
    die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
  4. Ziffer 4
    drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden, aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122945

alte Dokumentnummer

N7199011841J