Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse
Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1990,
Paragraph 2
01.07.1990
Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.