Kurztitel

Gleichwertigkeit polnischer Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Text

Paragraph 2,

Für die Zulassung (Aufnahme) in Österreich werden alle weiteren Zulassungs(Aufnahms)voraussetzungen einschließlich der für einzelne Studienrichtungen beziehungsweise Studienzweige bestehenden besonderen Erfordernisse, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie künstlerischen Begabungen gemäß den Studiengesetzen, der Universitätsberechtigungsverordnung und den Studienordnungen nicht berührt.