Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,
römisch fünf
Paragraph 2
21.01.1989
70/02 Schulorganisation; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der in den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für Leibesübungen außer Kraft.
05.09.2025
10009684
NOR12122590
N7198910582L