Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1988,
Vertrag – Tunesien
Artikel 3,
01.11.1988
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende Stipendien für solche Studierende und absolvierte Akademiker des anderen Landes zur Verfügung, welche die notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen Arbeiten an den akademischen Institutionen und Forschungsstätten des anderen Landes besitzen.
28.02.2019
10009653
NOR12122441
N7198816952J