Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

19.03.1988

Außerkrafttretensdatum

14.08.1997

Text

Arten der Förderung

Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
  2. Ziffer 2
    der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
  3. Ziffer 3
    zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
  4. Ziffer 4
    Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
  5. Ziffer 5
    die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
  6. Ziffer 6
    die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
  7. Ziffer 7
    die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
  8. Ziffer 8
    sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
  1. Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.