BGBl. Nr. 146/1988Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3,
Inkrafttretensdatum
19.03.1988
Außerkrafttretensdatum
14.08.1997
Text
Arten der Förderung
§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer eins
Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
2.Ziffer 2
der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
3.Ziffer 3
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
4.Ziffer 4
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
5.Ziffer 5
die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
6.Ziffer 6
die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
7.Ziffer 7
die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
8.Ziffer 8
sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2)Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.